Beratung zur Änderung des Geschlechtseintrages und/oder des Vornamens

nach dem Selbstbestimmungsgesetz (SBGG)

Das „Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften“ (kurz: SBGG oder Selbstbestimmungsgesetz) wurde am 19. Juni 2024 veröffentlicht und tritt am 01. November 2024 in Kraft. Das SBGG löst damit das TSG („Transsexuellengesetz“) ab.

Durch das SBGG ist es (queeren) Menschen nun möglich den Geschlechtseintrag und/oder den Vornamen durch eine Erklärung bei einem Standesamt zu ändern.

Im SBGG ist keine verpflichtende Beratung mit einem Beratungsschein vorgesehen. Dennoch müssen manche Altersgruppen (14 bis 18 Jährige) bzw. die gesetzlichen Vertreter*innen (von unter 14 Jährigen) nach §3 SBGG versichern, dass sie beraten wurden bzw. beraten sind. Allen anderen müssen keine Versicherung darüber abgeben – es steht ihnen selbstverständlich dennoch frei, eine Beratung in Anspruch zu nehmen.
Wenn du eine persönliche Beratung suchst, kannst du dich hier an uns wenden und einen persönlichen Termin für eine Beratung zur Änderung des Geschlechtseintrages und des Vornamens ausmachen.

Die Beratung findet online in einem Videocall statt.

Wen beraten wir:

  • Wir beraten vordergründig Alle Personen bis 27 Jahre, die ihren Geschlechtseintrag und/oder Vornamen nach dem SBGG ändern wollen.

  • § 3 Abs. 1- wir beraten 14 bis 18 jährige, die bei der Erklärung versichern müssen, dass sie beraten sind.

  • § 3 Abs. 2 – wir beraten unter 14 jährige und über 18 jährige, die (selbst) keine Versicherung über eine Beratung abgeben müssen oder dürfen, dennoch eine Beratung wünschen.

  • Zusätzlich beraten wir gesetzliche Vertreter*innen (Eltern, Personensorgeberechtigte, Vormund) die für die betreffende Person die Erklärung abgeben und dabei versichern müssen, dass sie beraten sind (§ 3 Abs. 2 und 3)

Wer berät
Die Beratung wird von den Hauptamtlichen des Lambda Peersupports durchgeführt.

Das Standesamt hat deinen Vornamen abgelehnt?
Noch bevor das Gesetz am 01. November 2024 in Kraft tritt, werden uns als Beratungsstelle Situationen gemeldet, in denen Standesämter gewählte oder behaltene Vornamen ablehnen. Das ist rechtlich nicht in Ordnung. Informationen, die du als Grundlage nehmen kannst, um dagegen beim Standesamt vorzugehen, erhältst du hier.

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